Help for Congo Kids e.V. – Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein wird den Namen „ Help for Congo Kids " - im Folgenden "Verein" genannt, tragen
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des laufenden Jahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres. Erstes Geschäftsjahr beginnt 01.12.2016.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke gem. § 53 AO, die Förderung der Bildung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Hauptzweck des Vereins ist die uneigennützige Unterstützung und Förderung von Kindern in Afrika, insbesondere bedürftigen Kindern, Waisenkindern, Kinder mit Behinderungen, HIV-positiven Kindern. Des Weiteren die uneigennützige Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften wie z.B. Schulen, Kinderheimen, und Krankenstationen in Afrika, die sich um die Betreuung und Förderung der Vorgenannten kümmern. Transport und medizinische ( z.B. Prothese) Versorgung in Deutschland, wenn dies medizinisch notwendig ist.
2. Zur Verwirklichung dieses Zwecks plant und realisiert der Verein unmittelbar Projekte zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern in afrikanischen Ländern, z.B. durch den Bau und den Betrieb von Schulen und Waisenhäusern in den Projektgebieten.
3. Überdies ist Zweck des Vereins die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Forderung des Bildungswesens, des Gesundheitswesens und der Entwicklungshilfe in Afrika.
4. Der Verein setzt sich darüber hinaus für die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur ein.
Zu diesem Zweck organisiert der Verein Veranstaltungen, die der Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die soziale, politische und wirtschaftliche Situation in den Projektgebieten und der Entwicklung der unterstützten Projekte dienen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder, die sich aktiv an den Aufgaben des Vereins beteiligen und den Verein zusätzlich regelmäßig mit ihrem Monats – bzw. Jahresbeitrag unterstützen.
2. Fördermitglieder, die ein bestimmtes Projekt oder eine spezielle Aufgabe im besonderen Maße unterstützen möchten.
3. Ordentliches und Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die den Vereinszweck anerkennt und bereit ist den Verein aktiv oder passiv zu fördern.
4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich, nicht stellvertretend oder vererbbar.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung eines Mitgliedes oder mit der Auflösung des Vereins.
7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds Satzung des Vereins Help for Congo Kids entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
9. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.
10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/ Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu bezahlen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1 Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der Vorstandsbeirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b) Entlastung des Vorstands,
Satzung des Vereins Help for Congo Kids
c) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, d) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber jedes zweite Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der E-Mail-Adresse ist jedes Mitglied selbst zuständig. Zusätzlich wird die Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds kann die Einladung auch in schriftlicher Form versendet werden.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen,
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Über folgende Punkte, die einschneidende Bedeutung für den Verein und das Vereinsleben haben, können keine Beschlüsse im Wege eines Dringlichkeitsantrages gefasst werden: Satzungsänderung, Wahl, Entlastung, Beitragsfestsetzung, Darlehensaufnahme, Zustimmung zur Grundstücksveräußerung oder – Belastung sowie Auflösung des Vereins.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
Satzung des Vereins Help for Congo Kids.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 8 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Abstimmungen sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen von mindestens 5 der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: Einem/einer Vorsitzenden Seinem/seiner Stellvertreter/in Einem/einer Schatzmeister/in
1. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Satzung des Vereins Help for Congo Kids
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsbefugt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
4. Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er/sie ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein berechtigt. Zahlungen für den Verein darf er/sie nur in Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes auf Anweisung des Vorstandes oder aus Grund einer Ermächtigung des Vorstandes leisten. Der/die Schatzmeister/in hat der Mitgliederversammlung jährlich einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten.
5. Die Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Protokollführer unterzeichnet.
7. Der geschäftsführende Vorstand kann sich über die Zahl seiner gewählten Mitglieder hinaus selbst ergänzen, indem er Personen wegen ihres Sachverstandes oder ihres besonderen Engagements für die Vereinsarbeit kooptiert. Er beschließt darüber mit einfacher Mehrheit aller seiner gewählten Mitglieder. Kooptierte Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und sind im Vorstand stimmberechtigt.
§ 10 Vorstandsbeirat
Der geschäftsführende Vorstand wird unterstützt durch einen Vorstandsbeirat.
1. Die Mitglieder des Vorstandsbeirats werden durch den geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt und entlassen.
2. Der Vorstandsbeirat unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandsbeirats sind dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber weisungsgebunden.
Satzung des Vereins Help for Congo Kids
3. Die Mitglieder des Vorstandsbeirates haben das Recht an den Vorstandssitzungen des geschäftsführenden Vorstandes beratend teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 11 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich durch:
1. Beiträge der ordentlichen Mitglieder sowie der Fördermitglieder. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 3 lit. c).
2. Zuschüsse, Geld- und Sachspenden, sowie Patenschaften.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation Stiftung Menschen für Menschen - Karl Heinz Böhm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Kirsten Dohmeier 14.10.2016 Satzung des Vereins Help for Congo Kids e.V.